Allgemeine Geschäfts- & Vertragsbedingungen

1) Allgemeines
Es gelten die einschlägigen ÖNORMEN, sofern diesen nicht durch die nachstehenden Bedingungen widersprochen wird. Besondere Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2) Angebot und Preise
Alle Angebote, an die wir uns 1 Monat gebunden halten, bedürfen der schriftlichen Annahme (Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung). Sie gelten jedoch grundsätzlich als Auftragserteilung, sobald mit der Ausführung begonnen wird. Die Angebotspreise gelten im Sinne der ÖNORM B 2110 als veränderliche Preise und werden nach ÖNORM B 2111 aufgrund der vom BM für Bauten und Technik monatlich veröffentlichten Baukostenveränderungen für die Kategorie „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer“ umgerechnet. Als Stichtag gilt das Angebotsdatum. Die angebotenen Mengen sind Cirka-Maße und werden nach tatsächlichen Naturmaßen abgerechnet.

3) Ausführung
Die Angebotspreise gelten unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten zügig oder bauseitige Behinderung durchgeführt werden können. Arbeitsunterbrechungen, welche nicht durch unser Verschulden entstanden sind, werden gesondert verrechnet.

4) Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind nur dann bindend, wenn die Arbeiten zum vereinbarten Termin begonnen werden können und die Voraussetzungen nach Pkt 3) gegeben sind.

5) Abrechnung
Alle Arbeiten werden nach den einschlägigen ÖNORMEN und den tatsächlich ausgeführten Maßen (Naturmaß) verrechnet, sofern keine anders lautende Vereinbarung (z.B. Pauschale) getroffen wird. Es gilt die ÖNORM B 2260 – 2. Teil.

5.1) Abrechnung von Öffnungen
Die Randausbildung von Öffnungen für Zargen, Stöcke oder Leibungen bis zu einer Stocklichte der Durchgangslichte von 2,5 m2 wird nicht gesondert verrechnet, dafür wird die Öffnung nicht abgezogen (hohl für voll bei Zargen bis 2,5 m2).

6) Zahlung
30% Anzahlung (Akonto) bei Auftragserteilung, Rest Teilrechnungen – Zahlungsziel 14 Tage minus 3% Skonto oder in 21 Tagen netto. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles sind wir gezwungen, die Arbeiten abzubrechen.

7) Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten und montierten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der verlängerte Eigentumsvorbehalt in Kraft. Der Einsatz sämtlicher Mahn- und lnkassospesen, sowie mindestens 12% Verzugszinsen gilt als vereinbart.

8) Bauphysische Erfordernisse
Sämtliche bauphysische Erfordernisse erfolgen durch den AG.

9) Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung, Montage und Zahlung der Leistung, sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Krems an der Donau.